Vereinssatzung
der
Vereinigung kommunaler Interessenvertreter
von Menschen mit Behinderung
in Bayern e.V.
(VkIB)
Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck und Verwendung der Mittel
§ 3 Gliederung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
§ 11 Geschäftsführung
§ 12 Arbeitskreise
§ 13 Die Mitgliederversammlung
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlussfassung d. Mitgliederversammlung
§ 16 Wahlen
§ 17 Satzungsänderung
§ 18 Beurkundung, Niederschriften
§ 19 Vermögen
§ 20 Vereinsauflösung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Vereinigung kommunaler Interessenvertreter von Menschen mit Behinderung in Bayern e.V.“ Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Verwendung der Mittel
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Zweck des Vereins ist, die Belange der Menschen mit Behinderung und der chronisch kranken Menschen zur Erlangung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und einer selbstbestimmten Lebensführung zu unterstützen.
(2) Zur Erlangung des Vereinszwecks wird der Verein
* Erfordernisse feststellen;
* fach- und sachgebietsbezogene Vorschläge erarbeiten und in Form von Eingaben und Anträgen bei den zuständigen Stellen einreichen;
* die Zusammenarbeit mit Trägern der freien und öffentlichen Behindertenhilfe, Verbänden, Parteien und Vereinigungen, Verwaltungen und Behörden anstreben und pflegen.
(3) Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge oder Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.
(6) Keine Person darf durch Ausgaben die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 3 Gliederung
Die VkIB gliedert sich entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung, (GO) und der Landkreisordnung (LKrO) und der Bezirksordnung (BezO) in die dort genannten Gebietskörperschaften (= Gebietseinteilung).
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Behindertenbeauftragte und Behindertenbeiräte und denen in kommunalen Gebietskörperschaften anerkannte gleichgestellte Personen werden, welche bereit sind die Ziele der VkIB wirksam zu unterstützen.
Als kommunale Gebietskörperschaften gelten im Sinne des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) Bezirke, Landkreise und kreisfreie Gemeinden. Im Sinne dieser Satzung werden zusätzlich die Großen Kreisstädte mit einbezogen.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Über einen Einspruch gegen eine Ablehnung entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Die Ablehnung bedarf einer Begründung.
(3) Die Mitglieder berichten jährlich dem Vorstand in einem Tätigkeitsbericht über Arbeitsweise, Ergebnisse, Erfahrungen und Erkenntnisse. Das gleiche gilt für die Vorsitzenden von Arbeitskreisen. Diese Berichte werden Bestandteil des Rechenschaftsberichtes in der Jahresmitgliederversammlung. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(4) Jedes Mitglied muss bereit sein, seine jeweiligen durch die Arbeit im Verein anfallenden Aufwendungen ohne Anspruch gegen die VkIB zu finanzieren. Auf Aufwendungen die dem einzelnen Mitglied durch die/den Entsendende/n erstattet werden, hat die VkIB keinen Anspruch.
(5) Mitglieder sollen möglichst Menschen mit Behinderung sein.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Den Mitgliedsbeitrag beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Niederlegung bzw. Verlust des in § 4 Abs. 1 genannten Wahlamtes
b) Ausschluss
(2) zu (1)a): dem Vorstand ist Entsprechendes umgehend schriftlich mitzuteilen.
zu (1)b): ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt und damit den Grundsätzen und dem Ansehen der VkIB Schaden zufügt. Das Ausschlussverfahren verläuft analog zu § 4 Ziffer 2 dieser Satzung. Das Mitglied ist vor dem Ausschluß zu hören.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmebeschluß genannten Datum.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht an der Willensbildung durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken/teilzunehmen; soweit dies nicht durch wahlrechtliche Bestimmungen ausgeschlossen ist. Weiterhin hat jedes Mitglied Anspruch auf Informationen durch den Vorstand und alle anderen Mitglieder.
(3) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht mit Beginn der Mitgliedschaft. Jedes Mitglied hat die Pflicht, Zweck und Ziele der VkIB zu vertreten, sich dafür einzusetzen und sie zu fördern.
(4) Die Mitglieder der VkIB haben ihre Aufwendungen gem. § 4 Abs. 4 selbst zu finanzieren.
§ 8Organe
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:·
>> Der/dem Vorsitzenden·
>> Einer ersten Stellvertreterin/einem ersten Stellvertreter·
>> Einer zweiten Stellvertreterin/einem zweiten Stellvertreter·
>> Bis zu zwei Schriftführerinnen/Schriftführern·
>> Der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister·
>> Vertreterinnen/Vertretern der Regierungsbezirke·
>> Den Vorsitzenden der Arbeitskreise
(2) Mitglieder des Vorstandes müssen mehrheitlich Menschen mit Behinderung oder chronisch Kranke sein.
(3) Bei Beschlüssen und Entscheidungen jeglicher finanzieller Art und Wirkung ist die Schatzmeisterin/der Schatzmeister zu beteiligen.
(4) Der Vorstand ist befugt bis zu drei Personen, die für die Vereinsarbeit wertvoll und förderlich sind, zu kooptieren. Die Kooption schließt das Stimmrecht aus.
(5) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(6) Der Vorstand bleibt auch über die satzungsgemäße Amtszeit hinaus bis zur rechtmäßig anerkannten Neuwahl des Nachfolgevorstandes im Amt.
(7) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen alle Regierungsbezirke, entsprechend ihrer Einwohnerzahlen, proportional vertreten sein.
(8) Der Vorstand bestimmt als Fachbereiche die Kernbereiche des gesellschaftlichen Lebens wie:·
>> Das Bauwesen·
>> Die Mobilität
>> Die sozialen und medizinischen Dienstleistungen·
>> Die Kommunikation und informelle Technologie (IT)·
>> Die Schule, Bildung und Kultur·
>> Die Arbeit und den Beruf·
>> Tourismus
(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die verbliebene Vorstandschaft die Stelle, jedoch nicht die Stellentätigkeit, ruhen lassen oder kommissarisch besetzen. Bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist eine Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds erforderlich.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der ersten Stellvertreterin/dem ersten Stellvertreter, der zweiten Stellvertreterin/dem zweiten Stellvertreter, bis zu zwei Schriftführerinnen/Schriftführern und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Es vertreten immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei der Vertretung des Vereins unter den Vorstandsmitgliedern möglichst immer die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die erste oder zweite Stellvertreterin/der erste oder zweite Stellvertreter sein sollen.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner beiden Stellvertreter/innen einberufen werden. Die Ladung beinhaltet die Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Vorstandssitzung unterbrochen und mit einer Verzögerung von einer Stunde am gleichen Tag, am gleichen Ort und mit gleicher Tagesordnung neu aufgenommen. Die neu aufgenommene Vorstandssitzung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Auf die besondere Beschlussfähigkeit der zweiten Vorstandssitzung ist bereits in der Einladung darauf hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
(3) Der Vorstand tagt mindestens zwei mal jährlich. In dringenden Fällen und in Ausnahmefällen können Beschlüsse mit Hilfe technischer Kommunikationsmittel herbeigeführt werden, die zu protokollieren sind.
(4) Der Vorstand pflegt in eigener Initiative die innerverbandliche Zusammenarbeit und ist bemüht eine Informationsbasis aufzubauen.
(5) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Festsetzung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Information der Mitgliederversammlung über die aktuelle Sachlage der Behindertenpolitik auf Landesebene und der Ergebnisse aus den Arbeitskreisen
- Unterstützung der Arbeitskreise bei ihrer Arbeit
- Erstellung von Gutachten, Stellungnahmen und Resolutionen
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
(6) Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 11 Geschäftsführung
Der Vorstand ist ermächtigt eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer für die Vereinsgeschäfte zu berufen. Diese Person muss nicht VkIB-Mitglied sein und hat in den Vorstandssitzungen Vortrags- und Beratungsrecht, aber kein Stimmrecht.
§ 12 Arbeitskreise
Zur Bearbeitung der in § 9 Abs. 8 genannten Fachbereiche und darüber hinaus können Arbeitskreise gebildet und wieder aufgelöst werden. Diese wählen aus ihren Reihen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter und eine Schriftführerin/einen Schriftführer.
Die/der Vorsitzende ist geborenes Vorstandsmitglied in der VkIB. Die Arbeitskreise geben sich auf der Grundlage der VkIB-Satzung eine Geschäftsordnung, die dem VkIB-Vorstand zur Kenntnis gegeben und von diesem genehmigt werden muss. Für die Mitarbeit in den Arbeitskreisen ist keine VkIB-Mitgliedschaft erforderlich.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, der VkIB. Ihre Beschlüsse sind bindend.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich, möglichst im ersten Jahresdrittel, oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich oder in elektronischer Form, mit einer Ladungsfrist von vier Wochen ein.
(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt wird.
(4) Mitgliederversammlungen sind öffentlich, soweit nicht berechtigte Ansprüche und Interessen einzelner bzw. Rücksichten auf das Wohl der VkIB, entgegenstehen.
(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies mit der Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und längstens drei Wochen einzuladen.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Wahl des Vorstandes
(2) Die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von fünf Jahren (siehe § 9 Abs. 1). Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie die Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
(4) Festsetzung des Jahresbeitrages gem. § 5.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der erste Vorsitzende. Bei ihrer/seiner Verhinderung eine(r) der beiden Stellvertreter/innen. Bei Verhinderung beider Stellvertreter/innen bestimmt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur möglich durch VkIB-Mitglieder.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung oder ein Viertel der erschienenen Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
§ 16 Wahlen
(1) Für Wahlen sind Wahlausschüsse zu bilden, die von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung berufen werden.
(2) Die/der erste Vorsitzende und die Stellvertreter sind in Einzelabstimmungen geheim mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(3) Bei allen übrigen Wahlen wird in Einzel- oder Sammelabstimmungen mit relativer Mehrheit geheim gewählt.
(4) Wenn für ein Amt nur eine Bewerberin/ein Bewerber vorhanden ist, kann auf einstimmigen Beschluss der Versammlung auch offen (per Akklamation) durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt dieser abermals Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Ungültige Stimmen bei der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse sind:·
>> Stimmenthaltungen·
>> Stimmzettel mit Namen von nicht zur Wahl vorgeschlagenen Personen und sonstigen Vermerken·
>> bei Sammelabstimmungen Stimmzettel mit weniger als der Hälfte der aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten bzw. mehr als den aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten sowie mit Abstimmungsvermerken.
(7) Wahlanfechtung ist innerhalb sieben Kalendertagen mit Begründung an den Vorstand zu richten. Für diesen Fall ist entsprechend § 13 Abs. 5 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(8) Die Bezirksvertreter/innen sind geborene Mitglieder des Vorstandes.
(9) Die jeweiligen Vorsitzenden der Arbeitskreise sind geborene Mitglieder des Vorstandes.
§ 17 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen im Wortlaut in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Vereinsordnungen sind nicht wesentlicher Bestandteil der Satzung.
§ 18 Niederschriften
Über alle Sitzungen des Vorstandes, der Arbeitskreise und der Mitgliederversammlungen sind mindestens Ergebnisprotokolle anzufertigen. Die Protokolle sind von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind auf der jeweils nächsten Sitzung/Versammlung per Beschluß zu genehmigen.
§ 19 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Die Mitglieder werden bemüht sein, Spenden für den Verein zu erwerben. Des weiteren siehe § 2 Abs. 6 dieser Satzung.
§ 20 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.V. (LAGH), die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Behindertenfürsorge zu verwenden hat.
Der VKIB ist eingetragen im Vereinsregister
beim Amtsgericht der Stadt München
unter der Vereinsregister - Nummer 18680, Fall Nr. 2