Rechtliches


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Barrierefreies Bauen

Gesetzeslage

Am 1. August 2003 ist das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) in Kraft getreten.

In diesem Zuge wurde der Art. 46 Wohnungen und Art. 51 Barrierefreies Bauen geändert.

 

Wohnungen:

Die Verfügbarkeit von barrierefreiem Wohnraum für Menschen mit Behinderung, Familien mit Kleinkindern, alten Menschen liegt in der gesellschaftlichen Entwicklung und ist zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Lebensweise von größter Bedeutung.

Da auf die Marktmechanismen allein nicht vertraut werden kann, wurde eine entsprechende Regelung in die Bayerische Bauordnung aufgenommen.

Öffentliche Gebäude:

Öffentlich zugängliche Gebäude müssen in Zukunft barrierefrei erreichbar und zugänglich sein.

Der VkIB – Fachbereich Bauwesen wird gesetzliche Änderungen und wichtige Informationen über „ Barrierefreies Bauen“ in den nachfolgenden Beiträgen darstellen.

 

Aufgabe der Behindertenbeauftragten

 

Barrierefreies Bauen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren


(Gesetzliche Grundlagen und technische Regeln)


Behindertengleichstellungsgesetz - BGG
(1. Mai 2002)


   Art.  1: §4 Barrierefreiheit
              §8 Herstellung von Barrierefreiheit in den
                  Bereichen Bau und Verkehr
   Art. 41: Gaststättengesetz §4 Abs. 1-2a
   Art. 49: Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
               §3 Nr. 1-d

   Art. 51: Personenbeförderungsgesetz

      §8 Abs. 3a,
      §12 Abs. 1b, 1c,
      §13 Abs. 2a
 
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz und Änderungsgesetze Bay BGG und Änd. G
(01. Aug. 2003)
 

§1 Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
     Art.  4  Barrierefreiheit
     Art. 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den
               Bereichen Bau und Verkehr
     Art. 18 Beauftragte auf kommunalen Ebenen für die
               Belange von Menschen mit Behinderung


§4 Bayerische Bauordnung (Bay BO)
     Art. 46  Wohnungen
     Art. 51  Barrierefreies Bauen


Verordnungen

Versammlungsstättenverordnung (V stätt V)
Gaststättenverordnung (Gast V)
Verkaufsstättenverordnung (V K V)

 

Hinweis: Die Gaststättenvauverordnung (Gast Bau V) ist ab 01.01.2006 nicht mehr gültig.


DIN

18024 - 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche
               Verkehrs- u. Grünanlagen sowie
               Spielplätze
         - 2: Öffentlich zugängige Gebäude u.
               Arbeitsstätten


18025 - 1: Wohnungen für Rollstuhlfahrer
         - 2: Barrierefreie Wohnungen

 

Hinweis: Die DIN 18024 Teil 1 u. 2 und 18025 Teil 1
                u. 2 werden in der DIN 18030
                zusammengefasst.
 


Der 2. Entwurf zur DIN 18030 erschien im Januar 2006. Die Einspruchsfrist wurde bis 30.04.2006 festgelegt.

 

Aufgaben der Behindertenbeauftragten / Beiräte Stellungnahmen zu:
  • planerischen und baulichen Maßnahmen bei Neu- und Umbau im öffentlichen und privaten Wohnungsbau
  • planerischen und baulichen Maßnahmen bei Neu- und Umbau öffentlich zugänglicher Gebäude und Arbeitsstätten, wie Schulen, Kindergärten, Verwaltungs- und Bürogebäuden, Gaststätten u. ä. m.
  • planerischen und baulichen Maßnahmen im Bereich der Erschließung des öffentlichen und privaten Verkehrs
  • Bauleitplanungen und Planfststellungsverfahren

Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige Stellen entsprechend Bay BO Art. 60 Abs. 4 und Art. 69 Abs. 1 heranziehen.

 

 
 

 

 

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