Am 1. August 2003 ist das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) in Kraft getreten.
In diesem Zuge wurde der Art. 46 Wohnungen und Art. 51 Barrierefreies Bauen geändert.
Wohnungen:
Die Verfügbarkeit von barrierefreiem Wohnraum für Menschen mit Behinderung, Familien mit Kleinkindern, alten Menschen liegt in der gesellschaftlichen Entwicklung und ist zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Lebensweise von größter Bedeutung.
Da auf die Marktmechanismen allein nicht vertraut werden kann, wurde eine entsprechende Regelung in die Bayerische Bauordnung aufgenommen.
Öffentliche Gebäude:
Öffentlich zugängliche Gebäude müssen in Zukunft barrierefrei erreichbar und zugänglich sein.
Der VkIB – Fachbereich Bauwesen wird gesetzliche Änderungen und wichtige Informationen über „ Barrierefreies Bauen“ in den nachfolgenden Beiträgen darstellen.
Barrierefreies Bauen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren
Art. 1: §4 Barrierefreiheit
§8 Herstellung von Barrierefreiheit in den
Bereichen Bau und Verkehr
Art. 41: Gaststättengesetz §4 Abs. 1-2a
Art. 49: Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
§3 Nr. 1-d
Art. 51: Personenbeförderungsgesetz
§1 Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Art. 4 Barrierefreiheit
Art. 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den
Bereichen Bau und Verkehr
Art. 18 Beauftragte auf kommunalen Ebenen für die
Belange von Menschen mit Behinderung
§4 Bayerische Bauordnung (Bay BO)
Art. 46 Wohnungen
Art. 51 Barrierefreies Bauen
Verordnungen
Hinweis: Die Gaststättenvauverordnung (Gast Bau V) ist ab 01.01.2006 nicht mehr gültig.
DIN
18024 - 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche
Verkehrs- u. Grünanlagen sowie
Spielplätze
- 2: Öffentlich zugängige Gebäude u.
Arbeitsstätten
18025 - 1: Wohnungen für Rollstuhlfahrer
- 2: Barrierefreie Wohnungen
Hinweis: Die DIN 18024 Teil 1 u. 2 und 18025 Teil 1
Der 2. Entwurf zur DIN 18030 erschien im Januar 2006. Die Einspruchsfrist wurde bis 30.04.2006 festgelegt.
Aufgaben der Behindertenbeauftragten / Beiräte Stellungnahmen zu: