Gaststätten/ Beherbergung


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Barrierefreies Bauen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren

Gegenwärtiger Gesetzesstand

  • Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen, in Kraft getreten am 01.07.2005 ( im folgendem „Umsetzungsgesetz“).
  • Bundesgaststättengesetz ( „Gast G“ ) Stand 01.07.2005
  • Gewerbeordnung

Beherbergungsbetriebe

Beherbergungsbetriebe sind im „Gast G“ nicht mehr enthalten und damit ist die Gaststättenerlaubnis entfallen.
Es genügt eine Gewerbeanzeige.
Die Bewirtung der Gäste mit Speisen und Getränken, alkoholisch und nichtalkoholisch, ist nicht mehr erlaubnisbedürftig.
Die barrierefreie Gestaltung der Beherbergungsbetriebe ist gemäß der Bay BO auszuführen.

Hinweis: ( Auslegungshilfe )

Nach Auffassung des Bay. Staatsministerium für Wirtschaft ist in der Regel bei Beherbergungsbetrieben, mit weniger als 30 Gastbetten, von einem unverhältnismäßigen Mehraufwand gemessen am erzielbaren Umsatz auszugehen.

Gaststätten

Gaststätten sind nur noch erlaubnispflichtig wenn in ihnen Alkohol ausgeschenkt werden soll.
Alle anderen Betriebe, in denen nur alkoholfreie Getränke und/oder Speisen verabreicht werden, bedürfen unabhängig von ihrer Größe keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis mehr.

 

Gast G – Auslegung zur erforderlichen Barrierefreiheit

  • Gaststätten müssen barrierefrei zugänglich sein ( stufenlose Nutzbarkeit ).
  • Ein Toilettenraum muss auch für Rollstuhlbenutzer erreichbar und geeignet sein.
  • Herstellung der Barrierefreiheit ist Voraussetzung für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis.

 

Versagungsgründe gemäß Gaststättengesetz

§4 (1) Satz 1

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

Nr. 2a.

die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder dass, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde.

(1) Satz 2

Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1, Nr.2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(3) Satz 2

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a) zur Durchführung des Abs.(1) Satz 1, Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und

b) zur Durchführung des Abs. (1) Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.

Hinweis: ( Auslegungshilfe )

Dies trifft nach Auffassung des Bay. Staatsministerium für Wirtschaft in der Regel für Schank- und Speisewirtschaften mit weniger als 40 Gastplätzen zu, da hier von einem unverhältnismäßigem Mehraufwand gemessen am erzielbaren Umsatz auszugehen sei.
 

Weitere Änderungen stehen noch bevor, insbesondere durch die Föderalismusreform.
 

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