Urteile


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Arbeitnehmer verweigerte Gang zum Amtsarzt - Arbeitgeber durfte fristlos kündigen

Außerordentliche Kündigung wegen schuldhafter Verweigerung einer Begutachtung

Wer sich als Arbeitnehmer weigert, sich von einem Amtsarzt begutachten zu lassen, kann nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz fristlos gekündigt werden.
Im zugrunde liegenden Fall verweigerte eine Arbeitnehmerin (spätere Klägerin) eine Untersuchung durch einen Amtsarzt. Sie arbeitete als Schreibkraft bei der Bundeswehr. Der Grad der Behinderung der Frau betrug 60. Der Arbeitgeber hatte ernstliche Zweifel an der Dienstfähigkeit der Arbeitnehmerin. Nach einem Gespräch mit dem Personalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) wurde beschlossen, dass die Frau sich einer fachärztlichen bzw. vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen solle.

An zwei Untersuchungsterminen nicht teilgenommen
Die Arbeitnehmerin sah dafür jedoch keinen Grund und blieb einem angesetzten Untersuchungsterminen unentschuldigt fern. Der Arbeitgeber mahnte die Frau daraufhin ab. Trotzdem blieb die Arbeitnehmerin auch einem zweiten Untersuchungstermin fern. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus.

Mitwirkungspflicht verletzt
Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Zwar handele es sich hierbei nur um eine sogenannte Nebenpflicht und nicht etwa, wie die Arbeitspflicht, um eine Hauptpflicht des Arbeitsvertrages. Gleichwohl könne auch bei einem bewussten Vorstoß gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht die Kündigung zulässig sein.

Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
Eine permanente und massive Nebenpflichtverletzung stelle nach einer Abmahnung einen verhaltensbedingten Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu rechtfertige vermag.

Quelle:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010
[Aktenzeichen: 6 Sa 640/09]
Vorinstanz: Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2009
[Aktenzeichen: 12 Ca 2099/08]

 

Selbstständigkeit durch E-Rolli

Hier ein Bericht zur Selbstständigkeit mit E-Rolli.

 

Urteilsberichte

AGG: Diskriminierung wegen vermuteter Behinderung unzulässig

Eine nach AGG unzulässige Diskriminierung kann schon vorliegen, wenn Sie die Ungleichbehandlung nur aufgrund einer vermuteten Behinderung vornehmen. Dies hat das BAG mit Urteil vom 17.12. 2009, Az. 8 AZR 670/08, entschieden.
Quelle: VNR.de vom 29.12.2009
http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsrecht/agg-diskriminierung-wegen-vermuteter-behinderung-unzulaessig.html?print=1

Diskriminierung: Keine Benachteiligung bei Nichteignung

Voraussetzung für eine Benachteiligung im Zusammenhang mit einer Stellenausschreibung ist die objektive Eignung des Bewerbers oder der Bewerberin. Wer nicht geeignet ist, kann auch nicht wegen unzulässiger Diskriminierung benachteiligt werden.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 3 Sa 15/08

Die Anerkennung einer Schwerbehinderten-Eigenschaft setzt den Wohnsitz in der Bundesrepublik voraus

Als Schwerbehinderter kann nur anerkannt werden, der in der Bundesrepublik wohnt oder hier einer Beschäftigung nachgeht. Die Pensionierung eines im Ausland lebenden Beamten hat zur Folge, dass sein Schutz als Schwerbehinderter entfällt.
Das Schwerbehindertengesetz verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes oder gegen europäisches Recht. Das Gesetz verlangt einen Bezug zum Inland und schützt dort Ausländer und Deutsche gleichermaßen. Es ist ohne Bedeutung, dass der Kläger in Deutschland Steuern zahlen muss und jetzt von den Steuervorteilen für Behinderte nicht mehr profitieren kann.

LSG Rheinland-Pfalz 22.6.2001, L 6 SB 108/00

Über stationäre Therapie entscheiden Ärzte nicht mehr allein
Bundessozialgericht spricht Krankenkassen Prüfrechte zu

 

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