Rechtliche/ technische Hinweise


.


Rechtliche und technische Hinweise zur barrierefreien Mobilität in Gebäuden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und auf Schienen

 

 1. Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 Satz 2:
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

2. Bayerische Verfassung Art. 118a:
„Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.“

3. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen – Behindertengleichstellungsgesetz (des Bundes) [BGG] (01.05.02) Art. 1 § 4:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

4. Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze [BayBGG und ÄndG] (01.08.03) § 1 Art. 4: Dto.

5. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Teil 1 Kap. 1 § 1: „Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch ..., um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.“

6. BGG Art. 41:
Änderung des Gaststättengesetzes [GastG] § 4 > Nr. 1 Buchst. a

7. BGG Art. 49:
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes [GVFG] § 3 Nr. 1 Buchst. d > s. hier S. 4

8. BGG Art. 51:
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes [PBefG] > s. hier S. 5

9. BayBGG und ÄndG § 1 Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 3:
„ Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. ... Den besonderen Bedürfnissen wird Rechnung getragen.“

10. BayBGG und ÄndG § 1 Art. 5:
„Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.“

11. BayBGG und ÄndG § 1 Art. 9 Abs. 1 Satz 1-3, Abs. 2:
„... die Gemeinden ... sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Art. 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Ferner ist darauf hinzuwirken, daß auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, diese Ziele berücksichtigen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. ...
Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 darf Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen.“

12. BayBGG und ÄndG § 1 Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2:
„Neubauten sowie große Um- und Erweiterungsbauten ... der Gemeinden ... und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden.
... Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Sonstige bauliche und andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.“

13. BayBGG und ÄndG § 1 Art. 18:
„Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung sollen die Bezirke, die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden eine Persönlichkeit zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderung) bestellen. Näheres wird durch Satzung bestimmt.“

14. BayBGG und ÄndG § 4 Nr. 1:
„Art. 46 [BayBO] wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeiten für eine Waschmaschine mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.’ ...“

15. § 4 Nr. 2:
„Art. 51 [BayBO] wird wie folgt geändert:
a) ... b) Abs. 1 erhält folgende Fassung: ‚(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instandgehalten werden, daß sie von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens.
2. Tageseinrichtungen für Kinder.
3. Sport- und Freizeitstätten.
4. Einrichtungen des Gesundheitswesens.
5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude.
6. Verkaufsstätten.
7. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können. Die Anforderungen an Gaststätten sind im Rahmen der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu beachten.’

c) ...

d) Abs. 4 erhält folgende Fassung: ‚(4) Bauliche Anlagen und andere Anlagen nach Art. 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 v.H. geneigt sein: sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beiderseits einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten griffsichere Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzte Stufe zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muß auch für die Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. Art. 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen, soweit Geschosse für Menschen mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.’

e) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
(5) Die Abs. 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.’ “

16. BayBGG und ÄndG § 6:
„Dem Art. 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler – Denkmalschutzgesetz – DSchG – (BayRS 2242-1-WFK), ... wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4) Bei Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 sind auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen.’“

17. BayBGG und ÄndG § 7:
„Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG – (BayRS 91-1-I) ... wird wie folgt geändert:
...
Es wird folgender Satz 5 angefügt: ‚Die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen werden berücksichtigt mit dem Ziel, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen, soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere solche der Verkehrssicherheit, entgegenstehen.’ “

18. BayBGG und ÄndG § 8:
„Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) ... wird wie folgt geändert:

1. Es werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
‚Fahrzeuge sind bei Neubeschaffung und Neuherstellung, bauliche Anlagen bei Neubauten sowie großen Um- und Erweiterungsbauten im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei zu gestalten. Bestehende Fahrzeuge und Anlagen sind im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen und der verfügbaren Stellen und Mittel umzurüsten. ...’“

19. GVFG § 3: „Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist,

daß

1. das Vorhaben
...
d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.“
 
 

20. BayBO Art. 39 Abs. 6:
„In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Größe so eingebaut und betrieben werden, daß jedes Geschoß von der Eingangsebene aus erreichbar ist. Mindestens einer der Aufzüge muß auch zur Aufnahme von Rollstühlen und Lasten geeignet sein. Dieser Aufzug ist so einzubauen, daß er von der öffentlichen Verkehrsfläche und möglichst von allen Wohnungen im Gebäude stufenlos zu erreichen ist. ...“

21. BayStrWG Art. 9 Abs. 1 Satz 4 und 5:
„Beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen sind die Belange der älteren Menschen und Kinder zu berücksichtigen und der Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu schonen. Die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen werden berücksichtigt mit dem Ziel, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen, soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere solche der Verkehrssicherheit entgegenstehen.“

22. Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, hier Barrierefreiheit: z.B.
DIN 18024 Teil 1 und 2 > beide DIN-Normen in Zukunft zusammen-
DIN 18025 Teil 1 und 2 > gefaßt und neu als DIN 18030 DIN

18024-1 Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze
DIN 18024-2 Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten
DIN 18025-1 Wohnungen für Rollstuhlfahrer
DIN 18025-2 Barrierefreie Wohnungen

23. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung [EBO] § 2 Abs. 3:
„Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekanntzumachen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung von Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.“

24. PBefG § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4:
„Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger soweit vorhanden anzuhören.“ Dazu § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

25. Verordnungen:
- Versammlungsstättenverordnung [VstättV]
- Gaststättenbauverordnung [GastBauV] (seit 01.01.06 ungültig)
- Verkaufsstättenverordnung [VkV]

26. Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderungen in der Stadt Augsburg v. 1.12.1995
- Auszüge -
§ 1 Abs. 3 Satz 1: „Die Behindertenvertretung kann in allen Anliegen, die behinderte Menschen betreffen, Anträge stellen sowie Empfehlungen und Anregungen abgeben.“
§ 1 Abs. 4 Satz 2: „Anregungen, Planungshilfen und Empfehlungen der Behindertenvertretung sollen frühzeitig berücksichtigt werden.“
§ 2 Abs. 1: „Die Behindertenvertretung soll zu Beratungsgegenständen und Planungen, die Fragen und Anliegen von Menschen mit Behinderungen betreffen und in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Augsburg fallen, hinzugezogen werden.“
§ 2 Abs. 3: „Die Behindertenvertretung kann von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen und/oder Gutachten abgeben, die auf ihren Antrag hin in den entsprechenden Gremien innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln sind.“
§ 2 Abs. 4: „Die Behindertenvertretung ist in allen behindertenrelevanten Fragen zu hören.“

Zusammenstellung: Arno Erlei 05-02-06
 

Oft besucht: