"Ich war fertig mit der Welt und habe mich zu Tode geschämt." Erika S. ist auch einen Tag später noch geschockt. Am Dienstag wollte die 55-Jährige ins Buchloer Freibad gehen, so wie viele Male vorher auch schon. Da die Buchloerin wegen ihrer Sehbehinderung ein "B" in ihrem Behindertenausweis hat, ließ sie der Bademeister nicht hinein. Sie hatte keine Begleitperson dabei. Das "B" berechtige sie dazu, eine Begleitung zum Beispiel mit in den Bus oder in den Zug zu nehmen, wenn sie Hilfe brauche, erläutert Erika S., sie sei aber nicht dazu verpflichtet.
"Ich gehe regelmäßig ins Freibad und ins Fitnessstudio. Ich wohne alleine und habe bis vor Kurzem noch gearbeitet und bin täglich nach Kaufbeuren gependelt. Bisher hat es noch nie Probleme gegeben", erzählt die Frau, die stolz darauf ist, dass sie den Alltag so selbstständig meistert - trotz ihrer Behinderung. Sie würde beispielsweise nie alleine an einen Badesee gehen, sagt sie. Das alles habe sie auch versucht, dem Bademeister und der Kassiererin zu erklären. "Die haben mich gar nicht ausreden lassen und wollten eine schriftliche Bestätigung." Die 55-Jährige fühlt sich diskriminiert: "Man spricht mir die Fähigkeit ab, ohne Begleitung ins Bad zu gehen, zu unterscheiden, was ich alleine kann und was nicht." Der Freund ihrer Tochter habe noch am Dienstag beim Versorgungsamt in Augsburg, wo die Behindertenausweise ausgestellt werden, angerufen. Dort habe man von so einem Fall noch nie gehört, erzählt die Buchloerin.
",B heißt Notwendigkeit ständiger Begleitung", erklärt Arthur Salger, Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft Buchloe. "Eine Begleitperson würde also freien Eintritt bekommen. Wir wissen nicht, ob wir in der erhöhten Haftung sind, sollte der behinderten Person, die wir ohne Begleitung ins Bad lassen, etwas passieren", so Salger gegenüber der Buchloer Zeitung.
Quelle: Buchloer Zeitung am 02.07.2010
Beim derzeitigen Hochbetrieb - momentan tummeln sich täglich Hunderte Gäste im Buchloer Freibad - könne der Bademeister auch "kein Auge auf die Person werfen". Das sei bei zehn oder 20 Besuchern kein Problem. "Es geht uns auch um den Schutz der eigenen Mitarbeiter", so der Verwaltungschef.
Es sei ihm in der Kürze der Zeit nicht gelungen, eine Aussage der Haftpflichtversicherung zu bekommen, "ob eine besondere Sorgfaltspflicht besteht, wenn wir wissen, dass ein behinderter Badegast da ist. Wir müssen die rechtliche Lage klären", betont der Geschäftsstellenleiter und ergänzt: "Wir wollen niemandem den Zutritt zum Bad verwehren, wenn es keine versicherungsrechtlichen Gründe gibt."
In der Badeordnung, die aus dem Jahr 1993 stammt, steht unter anderem: "Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer sorgeberechtigten Begleitperson gestattet."