Über VKIB

Gründe für den Zusammenschluss:

  • Ein willkommener Anlass für die Gründung der VKIB war das Europäische Jahr für Menschen mit Behinderung 2003.
  • Die VKIB sieht sich neben den Wohlfahrtsverbänden und der Selbsthilfe als gleichberechtigte dritte Säule in der Wahrnehmung der Interessen der Menschen mit Behinderung in Bayern. Unser Auftrag begründet sich aus der Tatsache, dass in dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz und dem Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) kommunale Behindertenbeauftragte als Beteiligte an kommunalen Planungen hinzuzuziehen sind. Den Mitgliedern der VKIB wird damit in der infrastrukturellen Entwicklung barrierefreier Kommunen eine bedeutende Rolle zuteil werden.
     

Aufgaben und Ziele

Förderung und Wahrnehmung der Belange von Menschen mit Behinderung und chronisch kranker Menschen. Als Sachverständigen-Gremium auf Länderebene gibt die VKIB Anregungen und berät und unterstützt bei Planungen, erstellt Empfehlungen und verabschiedet Resolutionen.

Die Mitglieder der VKIB verfolgen als Interessenvertreter vor Ort den politisch geforderten Paradigmenwechsel (= weg von der Fürsorge hin zur Teilhabe, Selbstbestimmung und Gleichberechtigung) zu einem selbstbestimmten Leben. Zur Realisierung der Ziele wird mit den freien und öffentlichen Trägern der Behindertenhilfe, politischen Gremien und Entscheidungsträgern, Selbsthilfegruppen und Verwaltungen, zusammengearbeitet.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können Behindertenbeauftragte und -beiräte beantragen, welche die Ziele der VKIB anerkennen und fördern. Außerdem können kommunale Gebietskörperschaften die Mitgliedschaft beantragen, damit der Wechsel in der Person der/des Beauftragten nicht auch gleichzeitig zum Ende der Mitgliedschaft in der VKIB führt.

In Landkreisen, in denen noch keine Interessenvertretung installiert ist, kann als Interimslösung ein im Landkreis tätiger Beirat und/oder Beauftragter in die Vertretungsfunktion eintreten; sie/er hat dann jedoch landkreisbezogene Aufgaben mit zu verfolgen.

In Kommunen, in denen noch kein Behindertenbeirat installiert ist, kann in Ausnahmefällen vorübergehend auch eine Arbeitsgemeinschaft Mitglied werden. Diese Regelung ist auch dann anwendbar, wenn eine Kommune oder eine kommunale Gebietskörperschaft die Legitimation verweigert.